5 Mehrfachbeteiligung
Das BVergG 2018 kennt kein ausdrückliches Verbot einer mehrfachen Beteiligung an einem Vergabeverfahren. Ein gänzliches Verbot einer Mehrfachbeteiligung würde auch dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. • [Fußnote: EuGH 19.5.2009, C-538/07, Assitur, Slg 2009, I-4219 = RdW 2009/381 = RPA 2009, 149 (Reisner); EuGH 23.12.2009, C-376/08, Serrantoni und Consorzio stabile edili, ECLI:EU:C:2009:808 = Slg 2009, I-12169 = RdW 2010/100 = RPA 2010, 99 (Reisner); VwGH 17.9.2014, 2013/04/0109.] Allerdings ergibt sich aus den vergaberechtlichen Grundsätzen, dass eine solche Mehrfachbeteiligung am Vergabeverfahren in unterschiedlichen Konstellationen ausgeschlossen ist bzw sein kann, da eine Beeinträchtigung des freien und lauteren Wettbewerbes (§§ 20 Abs 1 bzw 193 Abs 1 BVergG 2018) vorliegen kann. Es besteht jedoch kein Automatismus hinsichtlich des Ausscheidens bei einer Mehrfachbeteiligung. Der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle muss jeweils im Einzelfall prüfen, inwiefern eine Beeinträchtigung des freien und lauteren Wettbewerbes vorliegt.