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Dokument-ID: 1007862
3.4 Mehrheiten auf Auftraggeberseite – Gemeinsame Auftragsvergabe
Abgesehen von der gesondert geregelten internationalen Zusammenarbeit mehrerer Auftraggeber (§ 11) haben nunmehr auch Regelungen über die gemeinsame Auftragsvergabe zweier österreichischer Auftraggeber Einzug ins BVergG gehalten (§ 22). Mehrere Auftraggeber (zB mehrere Gemeinden) können daher Leistungen gemeinsam anschaffen und dadurch vor allem Synergieeffekte erzielen und bessere Konditionen erreichen.