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Dokument-ID: 1007568
2.1 Zuständigkeit des BVwG
Gem § 146 Abs 1 BVergG 2018 endet ein Vergabeverfahren entweder mit Abschluss des Leistungsvertrages oder mit Widerruf des Vergabeverfahrens. Das Nachprüfungsverfahren (auch Nichtigerklärungsverfahren genannt) dient dazu, noch vor Ende eines Vergabeverfahrens durch Auftragserteilung oder Widerruf bestimmte gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers durch eine Rechtsschutzbehörde überprüfen zu lassen.