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Philipp Pallitsch - Ayo-Victor Hübl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Bindungswirkung

Gem § 373 Abs 2 letzter Satz BVergG 2018 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine Feststellung der Vergabekontrollbehörde gebunden. • [Fußnote: Vgl OGH 26.09.2012, 7 Ob 101/12x, OGH 21.11.2011, 7 Ob 129/11p = RPA 2012, 136 (mit Anm Ertl); VwGH 26.11.2010, 2007/04/0162.]  Durch diese Bindung soll einerseits einer übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorgebeugt und andererseits der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der Zivilgerichte und der Vergabekontrollbehörden entgegengetreten werden. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 69 BlgNR 26.GP 226.] 

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