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Redaktion FORUM Media | Glossar

Vorarbeiten

Gem § 25 Abs 1 BVergG 2018 wird von Vorarbeiten gesprochen, wenn ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber im Vorhinein zu einem Vergabeverfahren beraten hat oder auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war. Auch in diesem Zusammenhang ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, für einen Interessenausgleich vor dem Verfahren zu sorgen (siehe EuGH 12.3.2015, C-538/13). So hat der öffentliche Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird (§ 25 BVergG 2018). Vom öffentlichen Auftraggeber gesetzte Maßnahmen, wie zum Beispiel die Übermittlung oder Bereitstellung aller Informationen, die im Rahmen von Vorarbeiten ausgetauscht wurde, sind im Vergabevermerk festzuhalten. Ist es nicht möglich, eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, so ist das Unternehmen gem § 78 Z 8 BVergG 2018 vom Vergabeverfahren auszuschließen.