4.3.1 Zulässigkeit von Abänderungsangeboten
Das Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderungen beinhaltet (§ 2 Z 1 BVergG 2018). So kann sich ein Abänderungsangebot etwa auf die Materialwahl in einzelnen Positionen beziehen. Die Legung von Abänderungsangeboten ist zulässig, soweit der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle nicht in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich Abänderungsangebote ausgeschlossen hat (§§ 97 bzw 267 BVergG 2018). Der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auch auf einzelne Positionen beschränken. Abänderungsangebote sind nur in Hinblick auf technische Aspekte von Teilen der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung zulässig und in wesentlich geringerem Ausmaß als bei einem Alternativangebot (§§ 125 Abs 5 bzw 292 Abs 5 BVergG 2018). Abänderungsangebote sind geringfügige Abweichungen, wie etwa eine Änderung des Materials auf Positionsebene. • [Fußnote: BVA 17.7.2012, N/0056-BVA/11/2012-28, bbl 2013/42 = RPA-Slg 2013/15 = RPA-Slg 2013/16 = VIL-Slg 2012/72 = ZVB 2012/108 (Lesniak) = ZVB-LSK 2012/48.] Ist in qualitativer Hinsicht die Änderung im technischen Lösungskonzept im Vergleich zur Ausschreibung nicht mehr als geringfügige Abweichung zu bewerten, wird im Zweifelsfall nicht von einem Abänderungs-, sondern einem Alternativangebot auszugehen sein. Bei der Abgrenzung ist ein strenger Maßstab anzulegen. • [Fußnote: BVwG 14.4.2014, W138 2003084-1/15E, ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2003084.1.00.]