Neu
Dokument-ID: 1007802
1.3 Entgeltlichkeit und Schriftlichkeit
Den drei Hauptauftragsarten ist (weiterhin) gemein, dass sie nur dann dem BVergG unterliegen, wenn die darüber abgeschlossenen Verträge einerseits schriftlich und andererseits entgeltlich abgeschlossen wurden. Damit wird auch der Definition in Art 2 Abs 1 Z 5 RL 2014/24/EU nachgekommen.