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Dokument-ID: 1007953
4.11.3 Das Verfahren zum Abruf aus der Rahmenvereinbarung
Besteht eine aufrechte Rahmenvereinbarung, stellt sich die Frage, wie im konkreten Bedarfsfall der Abruf aus dieser vorgenommen werden kann („Zuschlag“). Die Vorgehensweise unterscheidet sich dabei in der Anzahl der Vertragspartner.