Alternativangebot
Es handelt sich hierbei um ein vom ausgeschriebenen Vertragsinhalt abweichendes Angebot. Ein Alternativangebot ist gemeinsam mit dem Abänderungsangebot in der Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) unter dem Begriff der „Variante“ zusammengefasst. Im Bundesvergabegesetz 2018 ist das Alternativangebot in § 2 Z 2 BVergG 2018 geregelt. Demnach handelt es sich bei einem Alternativangebot um ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters. Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
Gem § 96 Abs 1 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der öffentliche Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Gem § 96 Abs 2 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern. Gem § 125 Abs 4 BVergG 2018 haben die Alternativangebote sodann die Mindestanforderungen zu erfüllen und es muss die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sichergestellt werden. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Will ein Bieter ein Alternativangebot einreichen, so ist dieses als solches zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung zu übermitteln (§ 125 Abs 4 BVergG 2018). Ein Alternativangebot darf, sofern vom öffentlichen Auftraggeber nicht anders festgelegt, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Hauptangebot gelegt werden (§ 96 Abs 4 BVergG 2018).