Neu
Dokument-ID: 1007890
4.4.8 Widerruf
Das BVergG kennt nur zwei Möglichkeiten zur Beendigung eines Vergabeverfahrens: Widerruf oder Zuschlag (§ 146 Abs 1 BVergG). Kann kein Zuschlag erfolgen (etwa mangels Angeboten) oder soll – bei entsprechender sachlicher Begründung – kein Zuschlag erfolgen, muss bzw kann das Verfahren widerrufen werden.