2.2 Fakultativer Widerruf eines Vergabeverfahrens
Bei den fakultativen Widerrufsgründenist es nicht erforderlich, dass dem öffentlichen Auftraggeber oder der vergebenden Stelle das (rechtskonforme) Fortführen des Vergabeverfahrens unmöglich ist. Der öffentliche Auftraggeber oder die vergebende Stelle hat innerhalb der gesetzlichen Vorgaben einen Ermessensspielraum, ob er/sie das Vergabeverfahren widerrufen möchte oder es unter den gegebenen Umständen dennoch fortsetzen will. Wie bereits erwähnt ist an die Bestimmungen betreffend den Widerruf kein strenger Maßstab anzulegen. Ist eine solche Berichtigung einer rechtswidrigen Ausschreibung nicht möglich und liegt somit eine unbehebbare Rechtswidrigkeit der Ausschreibung vor, ist ein zwingender Widerrufsgrund gegeben.