Selbstreinigungsmaßnahmen
Wenn ein Unternehmer in einem Vergabeverfahren die berufliche Zuverlässigkeit fehlt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese durch Selbstreinigungsmaßnahmen wiederherzustellen. Die Zuverlässigkeit eines Unternehmers wird durch die Prüfung seines beruflichen Verhaltens sowie seiner rechtlichen Situation sichergestellt. Jeder Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligt – sei es als Einzelbieter, Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Subunternehmer – muss die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Die Zuverlässigkeit eines Unternehmers ist gegeben, wenn keine der in § 78 Abs 1 BVergG 2018 aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen. Zu den Ausschlussgründen gehören beispielsweise strafrechtliche Verurteilungen im Bereich der Korruption oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers. Wenn der Unternehmer eine juristische Person ist, müssen auch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane zuverlässig sein. Sie dürfen demnach keine strafrechtlichen Verurteilungen oder schwere berufliche Verfehlungen, insbesondere im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts, aufweisen.
Hat der Bieter in der Vergangenheit einen Ausschlussgrund gesetzt, ist er aber trotzdem nicht für immer von Vergabeverfahren ausgeschlossen, sondern kann sich durch Selbstreinigungsmaßnahmen rehabilitieren. So kann er bei Erläuterung seiner beruflichen Zuverlässigkeit nachweisen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder andere Maßnahmen ergriffen hat. Diese Maßnahmen müssen jedoch geeignet sein, das erneute Begehen der strafbaren Handlungen oder der Verfehlungen zu verhindern und somit die eigene berufliche Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen.
Beispiele für Selbstreinigungsmaßnahmen können bereits erfolgte oder zumindest vereinbarte Schadenswiedergutmachungen, aktive Mitarbeit bei der Aufklärung von Verfehlungen sowie präventive Maßnahmen gegen einen Rückfall sein, wie die Implementierung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens. Weiters die Zusammenarbeit mit den Behörden bei der Aufklärung von Verstößen, die Implementierung von internen Compliance-Maßnahmen, Schulungen oder die Einführung von Ethikrichtlinien sein.
Das System der Selbstreinigungsmaßnahmen trägt dazu bei, dass Unternehmen trotz früherer Verstöße eine faire Chance erhalten, an Vergabeverfahren in Zukunft teilzunehmen, vorausgesetzt, sie haben nachweislich Schritte unternommen, um sich zu verbessern und gesetzeskonform zu handeln. Eine alternative Form der Selbstreinigung tritt durch den Zeitablauf ein. Die Zuverlässigkeit kann wiederhergestellt werden, wenn, abhängig vom jeweiligen Ausschlussgrund, ein Zeitraum von 5 bzw 3 Jahren seit dem betreffenden Ereignis verstrichen ist.