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Dokument-ID: 1081914
3.4 Unwesentliche Änderungen unabhängig von ihrem Wert
Gem § 365 Abs 3 Z 4 BVergG 2018 gibt es unabhängig von ihrem Wert unwesentliche Änderungen. Die Unwesentlichkeit bestimmt sich dadurch, dass die Änderung des Vertrages nicht wesentlich iSd § 365 Abs 1 oder 2 BVergG 2018 ist. Es handelt sich um eine Negativabgrenzung. Wenn ein Tatbestand zutrifft, der die Änderung als wesentliche Änderung einstuft, handelt es sich keinesfalls um eine unwesentliche Änderung.