5.3.1 Vergaberechtliche Grundlagen
Obwohl das BVergG 2018 keine Legaldefinition der nachhaltigen Beschaffung enthält, finden sich an mehreren Stellen Festlegungen zur nachhaltigen Beschaffung. Diese gehen auf die europäischen Vergaberichtlinien • [Fußnote: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.] und auf die einschlägige Judikatur des EuGH • [Fußnote: EuGH 17.9.2002, C-513/99, Concordia Bus Finland, Rz 55, 69 und 86ff; EuGH 4.12.2003, C-448/01, EVN und Wienstrom, Rz 34ff; EuGH 13.3.2001, C-379/98, PreussenElektra, Rz 73.] zurück. Die in § 20 BVergG 2018 enthaltenen Grundsätze werden durch eine Vielzahl von Bestimmungen, die die Berücksichtigung von nachhaltigen Kriterien einfordern, ergänzt. Eine Erweiterung des Blickwinkels erfolgte etwa auch durch die Definition des „Lebenszyklus“ und durch die Vielzahl von als nachhaltig anerkannten Zuschlagskriterien, • [Fußnote: Vgl § 2 Z 22 und 23 BVergG 2018.] sofern diese (nur ansatzweise) mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. • [Fußnote: Casati, Nachhaltige Beschaffung, Ihre vergaberechtlichen Grundlagen und Herausforderungen, ZVB 2023/4.]