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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Untreue

Erscheinungsformen

In Österreich ist die Untreue in § 153 Strafgesetzbuch geregelt. Nach diesem Straftatbestand ist zu bestrafen, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Dafür ist zunächst eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen. Wer jedoch durch die Tat einen EUR 5.000,– übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und wer einen EUR 300.000,– übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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