2.3 Exkurs: UWG-Ansprüche
Verletzungen des Vergaberechts können nicht nur Schadenersatz, sondern auch einen Verstoß gegen § 1 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch) begründen. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 69 BlgNR 26.GP 227 unter Verweis auf OGH 14.03.2005, 4 Ob 260/04w oder OGH 24.05.2005, 4 Ob 86/05h.] Wie die Materialien • [Fußnote: Vgl ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 227.] klarstellen, ist Voraussetzung für einen UWG-Anspruch, dass die öffentliche Hand eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. So wird die Besorgung typischer der öffentlichen Hand zufallenden Aufgaben der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeit iSd UWG darstellen. • [Fußnote: Vgl OGH 30.05.2017, 4 Ob 267/16t.] Bei der Beschaffung öffentlicher Leistungen wird daher gegen den Auftraggeber ein Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch nach UWG in aller Regel nicht bestehen, wohl aber gegen den Mitbewerber. • [Fußnote: Vgl OGH 11.08.2015, 4 Ob 247/14y.] Die Zivilgerichte haben als Vorfrage zu prüfen, ob gegen Vergaberecht verstoßen wurde. Das begründet die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, da Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG oft parallel zu den vor den Vergabekontrollbehörden ergriffenen Rechtsbehelfen geltend gemacht wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit wurde daher das System des BVergG 2018 auch grundsätzlich auf Unterlassungsklagen wegen unlauteren Wettbewerbs erstreckt. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 69 BlgNR 26. GP 227.] Gem § 373 Abs 4 BVergG 2018 ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gem § 373 Abs 2 BVergG 2018 erfolgt ist.