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Dokument-ID: 1007451
2.3 Widerruf durch Gerichtsentscheid
Das zuständige Verwaltungsgericht kann über Antrag eines Bieters die Feststellung treffen, dass das Vergabeverfahren weder durch Widerruf noch durch Zuschlag beendet oder in angemessener Weise fortgeführt wurde. Zunächst hat der Bieter den öffentlichen Auftraggeber oder die vergebende Stelle aufzufordern, das Vergabeverfahren fortzusetzen.