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Anna-Maria Jukičić | Glossar

Empfehlungskartell

Gem § 1 Abs 4 KartG sind Empfehlungskartelle Kartellen, die unter das allgemeine Kartellverbot nach § 1 Abs 1 KartG fallen, gleichzusetzen. Somit sind auch Empfehlungskartelle vom Kartellverbot umfasst. Dabei handelt es sich um Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder aber Rabatte, durch welche eine Beschränkung des Wettbewerbs hervorgerufen wird. Nicht umfasst von dem Tatbestand des Kartellverbotes sind Empfehlungen, die lediglich unverbindlich ausgesprochen werden. Zudem ist es erforderlich, dass ausdrücklich auf diese Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zusätzlich zur Durchsetzung der Empfehlungen weder ein wirtschaftlicher noch ein gesellschaftlicher Druck ausgeübt wird. Die Ausübung eines solchen darf auch nicht vorgesehen werden. Wird die Empfehlung von anderen Marktteilnehmern jedoch als Orientierung herangenommen und ergibt sich daraus ein Orientierungspreis, der eine Höhe erreicht, die wirtschaftlich vertretbar nicht mehr unterschritten werden kann, liegt unter Umständen eine wettbewerbsbeschränkende Preisbindung zweiter Hand vor.