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Martin Führer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.6 Organisationseinheiten

Wenn man so möchte, gewährt das BVergG 2018 eine gesetzliche Ausnahme vom Splittingverbot für größere Auftraggeber. Im Vergleich zur alten Rechtslage völlig neu stellt § 13 Abs 4 klar, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten besteht, als heranzuziehenden Wert den Auftragswert auf der Ebene der eigenständigen Organisationseinheit ansetzen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Einheit selbstständig für ihre Auftragsvergaben oder bestimmte Kategorien von Auftragsvergaben zuständig ist. Unabhängig für die Beschaffungsmaßnahmen zuständig ist eine Organisationseinheit wohl dann, wenn sie diesbezüglich über ein eigens eingerichtetes Budget verfügt.

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