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Horst Lesacher | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.17.4 Gestaltung der Eignungskriterien

Gem § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG muss der öffentliche Auftraggeber iSd Grundsatzes der Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer einerseits berechtigt und andererseits auch wirtschaftlich und technisch leistungsfähig und zuverlässig (geeignet) sein. Daher ist die Festlegung von Eignungskriterien im Übrigen auch verpflichtend. Erfolgt sie nicht, ist die Ausschreibung mangelhaft (dieser Mangel kann auch nicht durch Präklusion heilen) und zu widerrufen.

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