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Dokument-ID: 1081889
3.2 Änderungsklauseln und Optionen
Gem § 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018 sind Änderungen nicht wesentlich, wenn sie „unabhängig von ihrem Wert in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind“.