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Dokument-ID: 1007836
2.3.5 Umgehungsabsicht
Hauptzweck der strengen Anforderungen an die Kostenschätzung und Zusammenrechnung ist das Verbot von Umgehungen vergaberechtlicher Vorschriften, sei es durch unzulässige Durchführung des Verfahrens im Unterschwellenbereich oder in einem nicht zulässigen Vergabeverfahren. Diesem Kernziel wird auch durch das im § 13 Abs 5 enthaltene so genannte „Splittingverbot“ Ausdruck verliehen.