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Dokument-ID: 1007083
5.3 Technische Spezifikationen der Leistungsbeschreibung
Technische Spezifikationen in der Leistungsbeschreibung müssen gem § 106 Abs 1 BVergG 2018 allen Bewerbern und Bietern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.