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Karlheinz Moick - Normann Plattner-Schwarz | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Die Bewertungskommission als Instrument des Auftraggebers

Die Bewertungskommission • [Fußnote: Bei Wettbewerben auch Preisgericht oder Jury genannt.]  als Gruppe von mehreren Personen übernimmt die fachkundige Bewertung von Angeboten anhand subjektiver Zuschlagskriterien. • [Fußnote: Zuschlagskriterien, deren Erfüllungsgrad individuell durch die bewertenden Personen festgestellt wird, werden subjektive oder qualitative Zuschlagskriterien genannt. Subjektive Zuschlagskriterien sind nicht mathematisch, chemisch, physikalisch, … messbar. BVwG 11.2.2014. W187 2000002-1 = RPA 2014/3, 165-169 (Harrer). BVA 19.9.2013, N/0063 BVA/11/2013-17 = RPA 2014/2, 112 (RPA-Slg) = ZVB 2013/12, 451-454 (Prünster). VKS Wien 17.1.2007, VKS-3467/06. LVwG NÖ 22.05.2020, LVwG-VG-2/002-2020.).]  Ergebnis der Bewertung ist eine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess – einstimmig oder mehrstimmig – erzielte begründbare Entscheidung der gesamten Bewertungskommission. • [Fußnote: VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133 unter Bezugnahme auf VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018, 2007/04/0019.]  Ziel der Kommissionstätigkeit ist die Abgabe einer Zuschlagsempfehlung an den Auftraggeber.

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