Partizipatorische Organisationen
Gem § 152 Abs 1 BVergG 2018 kann der öffentliche Auftraggeber bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVII zum BVergG 2018 (siehe Dienstleistungsaufträge) vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können. Die Laufzeit solcher Aufträge darf gem § 152 Abs 3 BVergG 2018 drei Jahre nicht überschreiten. Eine partizipatorische Organisation ist ein Rechtsträger, dessen Ziel die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit den in Anhang XVII genannten Dienstleistungen ist und dessen Gewinne reinvestiert werden, um das Ziel der Organisation zu erreichen (§ 152 Abs 2 Z 1 und Z 2 BVergG 2018). Außerdem beruht die Struktur auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger (§ 152 Abs 2 Z 3 BVergG 2018); Beispiel dafür sind Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen.