Abänderungsangebot
Abänderungsangebote werden auf Initiative des Bieters eingebracht. Ein Abänderungsangebot ist gemeinsam mit dem Alternativangebot in der Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) unter dem Begriff der „Variante“ zusammengefasst. Im Bundesvergabegesetz 2018 ist das Abänderungsangebot in § 2 Z 1 BVergG 2018 geregelt. Demnach ist ein Abänderungsangebot das Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige und technisch gleichwertige Änderung beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß abweicht wie ein Alternativangebot. Abänderungsangebote können sich gem § 125 Abs 5 BVergG 2018 nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistungen beziehen. Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamtpreis pro Abänderungsangebot zu bilden (§ 125 Abs 5 BVergG 2018).
Im Unterschied zu einem Alternativangebot ist gem § 97 BVergG 2018 die Abgabe eines Abänderungsangebots immer zulässig, außer der öffentliche Auftraggeber legt etwas anderes fest. Es ist auch nicht zwingend vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibungsunterlage Mindestanforderungen festlegt. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anders festgelegt, auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig (§ 97 BVergG 2018).