7 Energieeffizienz im Vergaberecht
In § 20 Abs 5 BVergG 2018 ist als wesentlicher Grundsatz vorgesehen, dass im Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen ist; dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte, (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) oder des Tierschutzes erfolgen. Es werden auch die Phasen des Vergabeverfahrens definiert, in der die ökologische Beschaffung am geeignetsten erscheint. Ökologische Aspekte können bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag berücksichtigt werden.