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Neu Dokument-ID: 1007946

Martin Führer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.10.7 Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Wie beim Nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung richtet sich auch beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung der Ablauf der ersten Phase (Teilnahmephase) nach den Bestimmungen des § 122 BVergG. Auf die dortigen Ausführungen darf daher verwiesen werden.

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