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Dokument-ID: 1007946
4.10.7 Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Wie beim Nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung richtet sich auch beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung der Ablauf der ersten Phase (Teilnahmephase) nach den Bestimmungen des § 122 BVergG. Auf die dortigen Ausführungen darf daher verwiesen werden.