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Neu Dokument-ID: 1007608

Philipp Pallitsch - Ayo-Victor Hübl | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Rechtsschutz nach Ende des Vergabeverfahrens

Zuständigkeit des BVwG

Nach Zuschlagserteilung bzw nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens ist das BVwG nur mehr zur Feststellung bestimmter rechtswidriger Verhaltensweisen eines Auftraggebers zuständig (vgl § 334 Abs 3 und Abs 4 BVergG 2018).

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