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Martin Führer - Sophie Rendl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.1 Besondere Dienstleistungen

Die Definition der Dienstleistungsaufträge ist eine der schlankeren des BVergG 2018. In Umsetzung der VergabeRL (Art 2 Abs 1 Z 9) sind öffentliche Dienstleistungsaufträge demnach Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind. Damit wird sowohl der subsidiäre als auch der Charakter als Auffangtatbestand der Dienstleistungsaufträge festgehalten. Zu bereits abgehandelten Einstufungen kann auf die – durchaus kasuistische – Judikatur des EuGH zurückgegriffen werden (unter anderem Rs C-155/73, C-352/85, C-275/92, C-159/90 und C-384/93).

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