2.1 Transparenzgebot der Ausschreibungsunterlagen
Allgemein ist zu den Anforderungen an die Ausschreibungsunterlagen Folgendes auszuführen: Nach stRspr des EuGH und des VwGH sind alle Inhalte der Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschreibung, Bedingungen, Kriterien usw) so klar, genau und eindeutig zu formulieren, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können. Sie sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, Auslassungen und Unklarheiten gehen zulasten des Auftraggebers.