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Dokument-ID: 1172834
1.10.6 Fristen
Grundsätze für die Bemessung von Fristen
Der Auftraggeber hat gem § 38 die Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Vornahme der entsprechenden Handlung verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages bzw des Angebots bleibt.