3 Die Widerrufsentscheidung
Die Widerrufsentscheidung ist die unverbindliche an einen Unternehmer übermittelte oder für diesen bereitgestellte Absichtserklärung des öffentlichen Auftraggebers nach Ablauf der Stillhaltefrist, das Vergabeverfahren widerrufen zu wollen (§ 2 Z 44 BVergG 2018). Nachdem die Widerrufsentscheidung – genauso wie die Zuschlagsentscheidung – ausdrücklich als „unverbindlich“ definiert ist, kann sie vom öffentlichen Auftraggeber bis zur tatsächlichen Mitteilung des Widerrufs ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.