4.6 Nichtigkeit aufgrund rechtswidriger Zuschlagskriterien
Der öffentliche Auftraggeber darf gem § 144 Abs 1 BVergG 2018 den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw Bereitstellung auf elektronischem Weg zehn Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Auch ein rechtswidriges Zuschlagskriterium kann unter den Tatbestand des Abs 1 fallen, da durch eine entsprechende Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde oder des EuGH nachträglich ein Umstand bekannt wird (nämlich der Umstand, dass ein bestimmtes Kriterium rechtswidrig ist), der die Ausschreibung zumindest in dieser Form ausgeschlossen hätte. Dies gilt nach der Vergaberechtsnovelle 2026 insbesondere für Zuschlagskriterien, die den in § 20 Abs 1 und 5 BVergG idF 2026 normierten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der umweltgerechten und nachhaltigen Beschaffung widersprechen oder diese nur scheinbar berücksichtigen (z.b. bloß „deklaratorische“ Umweltkriterien ohne sachlichen Auftragsbezug oder ohne objektivierbare Bewertungsmaßstäbe).