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Albert Scherzer | Glossar

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeutet im Vergaberecht, dass vergaberechtliche Maßnahmen öffentlicher Auftraggeber geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung des angestrebten Ziels sein müssen. Es verlangt, dass die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen und Kriterien für die Eignung von Bietern sowie die Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren geeignet sind, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen, dabei aber weder unnötig restriktiv noch unverhältnismäßig hoch sind. So müssen etwa die technischen Anforderungen oder die geforderten Nachweise in Bezug auf die Eignung der Bieter stets relevant und notwendig sein, um die Qualität und die Leistungsfähigkeit des Angebots zu sichern. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verhindert somit, dass der Auftraggeber Anforderungen stellt, die über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dies betrifft nicht nur die Eignungskriterien, sondern auch die Auswahlkriterien und die Bedingungen für die Vertragserfüllung. Eine unverhältnismäßige Belastung der Bieter durch überzogene Anforderungen oder bürokratische Hürden wird somit vermieden. Darüber hinaus dient das Prinzip der Förderung eines fairen Wettbewerbs, da es sicherstellt, dass keine übermäßig restriktiven Anforderungen oder Selektionskriterien gesetzt werden, die den Zugang zum Markt für potenzielle Bieter unnötig erschweren oder verzerren könnten. In diesem Kontext sorgt das Verhältnismäßigkeitsprinzip dafür, dass das Vergabeverfahren sowohl effizient als auch gerecht ist, indem es eine Balance zwischen den berechtigten Interessen des Auftraggebers (zB Qualität, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit) und den Rechten der Bieter (zB Chancengleichheit, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung) wahrt. Dies fördert nicht nur die Einhaltung des Rechts, sondern auch die Verwirklichung des Ziels, ein faires und wettbewerbsfähiges Vergabeverfahren zu ermöglichen, das zur besten Leistung für die öffentliche Hand führt, ohne dabei die Marktteilnehmer unangemessen zu benachteiligen.