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Dokument-ID: 1050154
4.17.3 Bieterkommunikation
Die verpflichtende elektronische Vergabe im Oberschwellenbereich stellt eine der wesentlichsten Neuerungen des BVergG 2018 dar. Mit dieser Verpflichtung ist auch die obligatorische elektronische Kommunikation zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern verbunden.