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Neu Dokument-ID: 1007633

Philipp Pallitsch - Ayo-Victor Hübl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Umfang des Schadenersatzes

Allgemeines

Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des BVergG 2018 sehen einerseits einen Kostenersatzanspruch (vgl § 369 Abs 1 BVergG 2018) sowie andererseits den Ersatz des Erfüllungsinteresses (vgl § 369 Abs 3 BVergG 2018) vor. Der übergangene Bieter kann den Kostenersatzanspruch nach § 369 Abs 1 BVergG 2018 und den Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 369 Abs 3 BVerG 2018 nicht kumulativ geltend machen; die Ansprüche können lediglich alternativ geltend gemacht werden. • [Fußnote: Vgl OGH 02.09.2015, 7 Ob 127/15z; Kurz in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg), BVergG 2018 § 369 Rz 2; Moick/Gföhler BVergG 2018 [2018] § 369 E 19.] 

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