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Philipp Pallitsch - Ayo-Victor Hübl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Allgemeines zum Schadenersatz nach BVergG 2018

Die §§ 369 ff BVergG 2018 enthalten besondere Regelungen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen durch einen übergangenen Bewerber, Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist.

Das Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (BGBl I Nr 65/2018, BVergGKonz 2018) enthält in §§ 112 f wortgleiche Regelungen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen durch einen übergangenen Bewerber, Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist.