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Dokument-ID: 1007728
3.3 Ausnahmen vom Geltungsbereich des BVergG 2018
Bedient sich ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen des Großhändlermodells oder des Vollmachts- oder Vermittlermodells einer zentralen Beschaffungsstelle, so sind die Leistungsbeziehungen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und der zentralen Beschaffungsstelle vom Anwendungsbereich gem § 9 Abs 1 Z 20 und Z 22 BVergG 2018 • [Fußnote: Für den Sektorenbereich §§ 178 Z 20 und Z 22 BVergG 2018.] ausgenommen.