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Redaktion FORUM Media | Glossar

Öffentlicher Auftraggeber

Gem § 4 Abs 1 BVergG 2018 handelt es sich bei dem klassischen öffentlichen Auftraggeber um

  • den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände (Z 1),
  • um Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Z 2) und um
  • Verbände, die aus einem oder mehreren genannten öffentlichen Auftraggebern bestehen (Z 3).

Innerhalb der öffentlichen Auftraggeber gem Z 1, also der Gebietskörperschaften, gibt es noch die Gruppe der zentralen öffentlichen Auftraggeber, die explizit in Anhang III zum BVergG 2018 genannt sind und für die gewisse Sonderregelungen, wie zum Beispiel eigene Schwellenwerte (siehe Schwellenwerte), gelten.

Bestimmte Fragen ergeben sich bei der Definition der Einrichtungen des öffentlichen Rechts gem § 4 Abs 1 Z 2 lit a–c BVergG 2018.

Dabei handelt es sich um öffentliche Unternehmen, die auf eine in lit c genannte Art und Weise von einem öffentlichen Auftraggeber finanziert oder beherrscht werden. Bei solchen Unternehmen soll vermieden werden, dass das Vergaberecht nicht zur Anwendung kommt, da es sich nicht um Gebietskörperschaften handelt.

Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts wird nach der gesetzlichen Definition zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen. Diese Aufgaben sind unionsrechtlich zu verstehen und sind Aufgaben der Daseinsvorsorge (EuGH vom 27.2.2003, C-373/00, Truley Bestattung Wien). Außerdem ist wichtig, dass es sich um Aufgaben nicht gewerblicher Art handelt (ErläutRV 69 BlgNR, 26. GP, S 23) und dass die Einrichtung zumindest teilrechtsfähig ist (§ 4 Abs 1 Z 2 lit b BVergG 2018). Der Zweck der Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben muss bereits bei Gründung der Einrichtung vorgesehen sein.