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Dokument-ID: 1007161
7.2.1 Die Bereitstellung und Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen (ohne Bekanntmachung)
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachungen sind jedem Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Ausschreibungsunterlagen gem § 90 Abs 1 BVergG 2018 kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw bereitzustellen.