5.2 Beteiligung an mehreren Bietergemeinschaften bzw Beteiligung an einer Bietergemeinschaft und als Bieter
Grundsätzlich ist der Gedanke, dass die Beteiligung an mehreren Bietergemeinschaften oder die Legung eines Angebotes neben einer Beteiligung an einer Bietergemeinschaft Tür und Tor für eine Wettbewerbsabsprache öffnet, nicht abwegig. Dennoch ist diese Konstellation nicht von vorherein unzulässig. • [Fußnote: VwGH 18.6.2012, 2010/04/0011, Holzfenster und Verglasungsarbeiten Lakeside Park, JusGuide 2012/29/3013 (VwGH) = RdW 2012/641 = RPA 2012 (Lehner) = VIL-Slg 2012/65 = ZVB 2012/126 (G. Gruber/Eisner).] Es ist zu überprüfen, inwiefern der betreffende Unternehmer tatsächlich Kenntnis von beiden Angeboten hatte. Bei der Beteiligung an einer Bietergemeinschaft ist es durchaus denkbar, dass der konkrete Inhalt nicht bekannt ist, sofern der Unternehmer etwa die Ausarbeitung und Kalkulation den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft überlässt.