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Dokument-ID: 1007416
3.3 Zuschlagserteilung vor Ablauf der Stillhaltefrist
Wartet ein öffentlicher Auftraggeber den Ablauf der Stillhaltefrist nicht ab und teilt die Zuschlagserteilung zu früh mit, ist diese nicht automatisch nichtig. Das zuständige Verwaltungsgericht kann entweder die Nichtigkeit der Zuschlagserteilung feststellen oder aber auch alternativ eine Geldstrafe verhängen. Es kann auch die Nichtigkeit festgestellt und daneben eine Geldbuße auferlegt werden.