Vereinbarungskartell
Das Kartellgesetz 1988 enthielt in § 10 Abs 1 die Legaldefinition zum Begriff des „Vereinbarungskartells“. Darunter fallen Vereinbarungen zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen oder zwischen Unternehmerverbänden, durch die im gemeinsamen Interesse eine Wettbewerbsbeschränkung – insbesondere in Bezug auf Erzeugung, Absatz, Nachfrage oder Preisbildung – beabsichtigt oder auch unbeabsichtigt tatsächlich herbeigeführt wird. Das Gesetz unterschied dabei zwischen Absichtskartellen und Wirkungskartellen.