4.10.2 Zusätzliche Möglichkeit bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen
Zusatz- und Wiederholungsaufträge (§ 35 Abs 1 Z 5 und § 37 Abs 1 Z 6 BVergG)
Bei Zusatzaufträgen wurden in der Praxis bisweilen durchaus kreative (Argumentations-)Anstrengungen unternommen, um diese Zusatzaufträge an den gleichen Unternehmer vergeben zu können (Stichwort „50 %-Vergabe“). Die Möglichkeit, bis zur Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Verhandlungsverfahren mit dem bisherigen Vertragspartnern zu führen, stellt nunmehr keinen eigenen Anwendungsfall für das Verhandlungsverfahren dar. Solche Zusatzaufträge sind – mit ähnlichen Voraussetzungen – nun als mögliche unwesentliche Änderung des ursprünglichen Vertrages während der Laufzeit nach den Anforderungen des § 365 BVergG zu beurteilen und gegebenenfalls ohne erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens (also auch nicht eines Verhandlungsverfahrens) zulässig.