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Redaktion FORUM Media | Glossar

Sektorenkonzernprivileg

Das Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) sieht spezifische Ausnahmebestimmungen für Auftragsvergaben im Sektorenbereich vor, die insbesondere die Vergabe an verbundene und gemeinsame Unternehmen regeln. Nach § 181 BVergG 2018 dürfen Aufträge an verbundene Unternehmen ohne Ausschreibung vergeben werden, wenn diese Unternehmen in einem konsolidierten Jahresabschluss mit dem Auftraggeber verbunden sind, gemäß der Definition in § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Eine zentrale Voraussetzung für die ausschreibungsfreie Vergabe ist, dass das beauftragte Unternehmen mindestens 80 % seines Umsatzes in der jeweiligen Auftragsart – sei es im Bau-, Liefer- oder Dienstleistungssektor – in den vergangenen drei Jahren mit verbundenen Unternehmen erzielt hat. Falls für diesen Zeitraum keine Umsatzzahlen vorliegen, beispielsweise bei Neugründungen, können stattdessen Prognosen erstellt werden, um glaubhaft zu machen, dass die Erreichung der entsprechenden Umsatzanteile mit verbundenen Unternehmen wahrscheinlich ist. Ein praktisches Beispiel für diese Regelung ist der Fall, wenn ein Sektorenauftraggeber die IT-Systeme an eine 100 %-Tochtergesellschaft auslagert, die in den letzten drei Jahren mindestens 80 % ihres Umsatzes aus Dienstleistungen mit verbundenen Unternehmen erzielt hat; in diesem Fall unterliegt die Beauftragung nicht den Bestimmungen des BVergG 2018.

Darüber hinaus gilt die Ausnahme auch für Auftragsvergaben von Gemeinschaftsunternehmen, die ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gegründet wurden und von mehreren Sektorenauftraggebern gemeinsam betrieben werden. Hierbei ist es ebenfalls erforderlich, dass das Gemeinschaftsunternehmen die Umsatzgrenze von 80 % einhält, wenn Aufträge an Unternehmen vergeben werden, die mit den Eigentümern des Gemeinschaftsunternehmens verbunden sind. In diesen Fällen muss das Gemeinschaftsunternehmen jedoch die Tätigkeit mindestens drei Jahre lang ausführen, und es muss bei der Gründung festgelegt werden, dass die Eigentümer für diesen Zeitraum mindestens drei Jahre Teil des Unternehmens bleiben. Für alle genannten Fälle spielt es keine Rolle, ob das beauftragte Unternehmen im In- oder Ausland ansässig ist, da auch verbundene Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs unter bestimmten Voraussetzungen ohne Ausschreibung beauftragt werden können. Da die Aufträge an verbundene und gemeinsame Unternehmen gem § 181 BVergG 2018 vollständig vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der vergebenen Aufträge gem den §§ 232 und 237 BvergG 2018. Allerdings ist der Sektorenauftraggeber verpflichtet, der Europäischen Kommission auf Anfrage Informationen über die im Rahmen dieser Ausnahmen vergebenen Aufträge zur Verfügung zu stellen.