4.14 Innovationspartnerschaft
Als weiteres Verfahren wurde mit dem BVergG 2018 die so genannte Innovationspartnerschaft eingeführt (§ 31 Abs 10 BVergG). Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Verhandlungsverfahrens mit einer spezifischen Zielrichtung: Bei diesem Verfahren liegt die Besonderheit darin, die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung zu beinhalten. Daran anschließend besteht nach einer Forschungs- und Entwicklungsphase die Möglichkeit, das entwickelte Produkt (die entwickelte Leistung) auch zu erwerben. Eine Trennung in ein Verfahren zur Entwicklung und ein Verfahren zum Erwerb ist demnach nicht mehr notwendig. Dabei ist es für die vergaberechtliche Systematik völlig neu, dass die Regelungen über die Innovationspartnerschaft auch den Zeitraum nach der Zuschlagserteilung betreffen.