Bauleistungen
Gem § 2 Z 8 BVergG 2018 sind Bauleistungen die zur Herstellung des Bauwerkes erforderlichen Leistungen, die nicht notwendigerweise mit der Herstellung eines Bauwerks zusammenfallen. Sie werden im Anhang I des BVergG 2018 angelehnt an die CPV-Nomenklatur (Common Procurement Vocabulary – das einheitliche Klassifizierungssystem in Europa für das öffentliche Beschaffungswesen) definiert. Die darin genannten Leistungen dürfen nicht als Lieferungen oder Dienstleistungen verstanden werden.