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Neu Dokument-ID: 1155023

Sophie Rendl | Glossar

Doppelverwertungsverbot

Unter einem Doppelverwertungsverbot versteht man eine rechtliche Regelung, die sicherstellen soll, dass ein Auftraggeber bei der Bewertung von Angeboten im Rahmen eines Vergabeverfahrens keine Kriterien berücksichtigt. Diese Bestimmung soll die Gleichbehandlung der Bieter und die Fairness im Vergabeprozess gewährleisten.

Gemäß dem Doppelverwertungsverbot ist es einem öffentlichen Auftraggeber untersagt, ein Kriterium sowohl für die Eignungsprüfung als auch für die Auswahl des besten Angebots zu verwenden oder es in anderer Weise doppelt zu verwerten. Diese Vorschrift zielt darauf ab, sicherzustellen, dass jeder Aspekt der Angebotsbewertung klar und eindeutig einem bestimmten Stadium des Vergabeverfahrens zugeordnet ist. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Bieter für ein bestimmtes Merkmal mehrfach benotet oder bewertet wird, was zu einer Verzerrung des Bewertungsergebnisses führen könnte.

Ein Beispiel für das Doppelverwertungsverbot könnte in der Verwendung von Referenzen liegen. Stellt der Auftraggeber beispielsweise Anforderungen an die Eignung der Bieter in Bezug auf vergleichbare Projekte (Eignungskriterium), darf er dieselben Projekte nicht auch als Bewertungsgrundlage für den wirtschaftlichsten Angebotspreis (Zuschlagskriterium) heranziehen. Eine solche Doppelverwertung könnte zu einer ungerechtfertigten Gewichtung des Angebots führen und den Wettbewerb beeinträchtigen.

Durch die klare Trennung von Eignungs-, Auswahl- und Zuschlagskriterien wird gewährleistet, dass die Bewertung jedes Aspekts des Angebots auf objektive und nachvollziehbare Weise erfolgt. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen der Bieter in die Integrität des Vergabeprozesses zu stärken und den Grundsätzen der Gleichbehandlung sowie des fairen Wettbewerbs zu entsprechen.

Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot können die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens beeinflussen und zu einem Rechtsstreit führen. Daher ist es für öffentliche Auftraggeber von entscheidender Bedeutung, die Vorschriften des Doppelverwertungsverbots sorgfältig zu beachten und sicherzustellen, dass alle Kriterien im Vergabeverfahren angemessen und separat berücksichtigt werden.