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Redaktion FORUM Media - Sophie Rendl | Glossar

Dienstleistungsaufträge

Gem § 7 BVergG 2018 sind Dienstleistungsaufträge alle Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind. Diese Definition leitet sich aus dem Unionsrecht ab und ist autonom auszulegen (siehe zB EuGH 30.4.1974, C-155/73, Sacchi; EuGH 17.12.1981, C-279/80; EuGH 10.5.1995, C-384/93, Alpine Investments).

Art 57 AEUV regelt dazu, dass Dienstleistungen Leistungen im Sinne der Verträge sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Die Prüfung, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt, ist also subsidiär durchzuführen und verleiht dem Dienstleistungsauftrag dadurch eine gewisse Auffangfunktion.

Durch die neue Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) fällt die Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen weg. Art 75 und Art 76 der Vergaberichtlinie sprechen nun von „besonderen Dienstleistungen“. Diese werden in Anhang XVI zum BVergG 2018 abschließend definiert und umfassen ca 450 Dienstleistungen aus den verschiedensten Bereichen. Hintergrund dieser besonderen Regelung ist, dass zahlreiche Dienstleistungen nur eine beschränkte grenzüberschreitende Dimension aufweisen und daher spezifischer Regelungen bedürfen. Sie unterliegen außerdem einem erhöhten Schwellenwert, der gem § 12 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 von EUR 221.000,– auf EUR 750.000,– angehoben wird.